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Florian Schmidtke - Veröffentlichungen:

Verkehrsunfall - was tun?

Rechtsanwalt Florian Schmidtke zum Thema Verkehrsunfall - was tun?

 

Oft weiß man wegen der Aufregung oder eines Schocks nach einem Verkehrsunfall nicht, wie man sich am Unfallort richtig verhält. Danach stellt sich dann die Frage, wie der Schaden abgewickelt werden kann. Regelmässig wird man daneben auch mit strafrechtlichen- oder bußgeldrechtlichen Fragen konfrontiert.

 

I. Die zivilrechtliche Abwicklung des Unfalls, d.h. die Geltendmachung von Ansprüchen:

 

1. Verhalten am Unfallort

Im Falle eines Unfalls sind selbstverständlich zunächst der Unfallort abzusichern und mögliche Verletzte zu versorgen. Dann hat der für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wichtige Personalienaustausch stattzufinden.Neben Namen und Anschrift des Unfallgegners ist hier wichtig, das gegnerische Kennzeichen zu notieren. Die Schadensabwicklung läuft über die KfZ-Haftpflichtversicherung, eine Pflichtversicherung, des Unfallgegners. Dort werden die Ansprüche geltend gemacht. Diese läßt sich anhand des amtlichen Kennzeichens ermitteln. Oft erscheint am Unfallort die Haftungsfrage bereits geklärt. Immer wieder stellt sich dies dann später im Rahmen der Unfallregulierung jedoch als Fehleinschätzung heraus. Um dem vorzubeugen, sollten -falls möglich- noch direkt am Unfallort Beweise gesichert werden. Beispielsweise sollte die Endstellung der Fahrzeuge fotografiert werden, um gegebenenfalls dokumentieren zu können, auf welcher Fahrspur sich der Unfall ereignet hat. Sollten Zeugen vorhanden sein, wären zwingend deren Namen und Anschriften zu notieren. Regelmäßig kann es auch sinnvoll sein, die Polizei zu verständigen. Eine Unfallaufnahme erfolgt durch die Polizei häufig jedoch nur bei Unfällen mit Personenschaden. Wenn also von der Polizei die Personalien ausgetauscht werden, macht dies keinefalls die eigene Beweissicherung überflüssig.

 

2. Schadenregulierung

Nach dem Unfall stellt sich dann die Frage, wie der Schaden ermittelt und reguliert wird.

Sollte man den Unfall selbst verschuldet haben, ist der Schaden der eigenen KfZ-Haftpflichtversicherung und gegebenefalls der Vollkaskoversicherung zu melden. Im Falle der Abrechnung über die Vollkaskoversicherung wird diese nach den Versicherungsbedingungen einen eigenen Sachverständigen zur Schadensermittlung schicken.

Sollte der Unfall durch den Gegner verschuldet sein, wären die Ansprüche insbesondere bei dessen KfZ-Haftpflichtversicherung anzumelden. Hierfür empfiehlt es sich frühzeitig einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten, der dies übernimmt und darüberhinaus über das weitere Procedere berät. Die Rechtsanwaltskosten werden bei einem Verschulden der Gegenseite in der Regel von der gegnersichen Versicherung übernommen. In jedem Fall wären die Kosten auch über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgedeckt.

Der Schaden ist sodann anhand eines Kostenvoranschlags, einer Rechnung oder eines Gutachtens zu ermitteln. Das Gutachten sollte durch einen selbst beauftragten Sachverständigen erstellt werden, der oft auch vom Rechtsanwalt empfohlen werden kann. Die Frage, ob und ab wann ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, richtet sich nach der voraussichtlichen Schadenshöhe.

Neben den reinen Reparaturkosten und einer möglichen Wertminderung stehen dem Geschädigten im Falle eines Reparaturnachweises für die Ausfallzeit Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall zu. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gibt es immer wieder Streit über die Höhe der Mietwagenkosten und deren Erforderlichkeit. Hier wird vom Geschädigten teilweise ein Vergleich verschiedener Anbieter gefordert. Keinesfalls sollte eine Anmietung zum sog. "Unfallersatztarif" erfolgen, der regelmäßig nicht mehr vollumfänglich erstattet wird. Auch hier ist rechtlicher und rechtzeitiger Rat somit sehr empfehlenswert.

Im Falle eines Personenschadens sind entsprechende Arztberichte einzuholen und schließlich ist das Schmerzensgeld der Höhe nach zu beziffern. Im Falle voraussichtlich bleibender gesundheitlicher Beeinträchtigungen wäre daneben beispielsweise auch das Vorliegen weiterer eigener Versicherungen zu prüfen, beispielsweise einer Unfallversicherung.

Sollte beide Parteien ein Mitverschulden am Unfall treffen, wird die eigene KfZ-Haftpflichtversicherung unabhängig von der gegnerischen Versicherung eine Haftungsquote ermitteln und festlegen. Diese Quoten müssen nicht zwingend identisch sein, auch, wenn die von der einen angesetzte Quote von der anderen Versicherung oft als Indiz herangezogen wird.

Im Falle des Vorliegens einer Vollkaskoversicherung kann oft auch bei einem erheblichen Mitverschulden in Kombination mit einer teilweisen Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung ein Großteil des Schadens abgerechnet werden. Bei dieser Kombinationsmöglichkeit handelt es sich dann um eine Abrechnung nach sog. "Quotenvorrecht". Teilweise kann es also vorteilhaft sein, neben der Inanspruchnahme der gegnerischen Versicherung auch noch die eigene Vollkaskoversicherung einzuschalten.

 

II. Ermittlungsverfahren aufgrund eines Verkehrsunfalls wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit

Schnell wird bei einem Unfall gegen den Verursacher oder vermeintlichen Verursacher ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, beispielsweise wegen fahrlässiger Körperverletzung, sollte der Unfallgegner sich verletzen. Zumindest drohen aber oft bei einem verschuldeten Unfall bußgeldrechtliche Maßnahmen. Auch in diesem Fall sollte rechtzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden, möglichst bevor Aussagen zur Sache gemacht werden. Der Rechtsanwalt hat hier die Möglichkeit Akteneinsicht zu nehmen.

Immer wieder werden straf- oder bußgeldrechtliche Verurteilungen als Indiz für die Verschuldensfrage auch hinsichtlich der Durchsetzung eigener Schadensersatzansprüche herangezogen. Zudem führen entsprechende Verurteilungen regelmäßig zu Eintragungen von Punkten im Verkehrszentralregister.

Es handelt sich bei den Ausführungen selbstverständlich nur um einen kurzen Problemaufriss der Fragen, die sich nach einem Unfall stellen können, keineswegs um eine abschlissende Behandlung und Beantwortung. Häufig ist die Abwicklung letztendlich doch komplexer, als anfangs gedacht. Es empfiehlt sich daher dringend, rechtzeitig Rat einzuholen.

 

Florian Schmidtke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in München

 

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